Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm
anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder
Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das
Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines
anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich
nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pe-
drazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A.,
N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal,
dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum
bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten
Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist
das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird
es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a
UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnis-
ses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergeb-
nis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedraz-
zini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt
erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine
Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Be-
fugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot vor-
aussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O.,
N 9. 111). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zu-
sammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüg-
lich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung ver-
fügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn
der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage ste-
henden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hin-
tergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher
Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errich-
tung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhalts-
arbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer
Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 1 und U 05 64).
U 09 47
Urteil vom 17. Juli 2009
178
34
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14/34 Submission PVG 2009
Unlauterer Wettbewerb.
– Begriff des unlauteren Wettbewerbes; Wissensvor-
sprung.
Concorrenza sleale.
– Nozione di concorrenza sleale; vantaggio nozionistico.
Erwägungen:
2. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm
anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder
Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das
Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines
anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich
nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pe-
drazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A.,
N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal,
dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum
bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten
Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist
das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird
es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a
UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnis-
ses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergeb-
nis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedraz-
zini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt
erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine
Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Be-
fugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot vor-
aussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O.,
N 9. 111). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zu-
sammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüg-
lich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung ver-
fügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn
der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage ste-
henden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hin-
tergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher
Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errich-
tung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhalts-
arbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer
Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 1 und U 05 64).
U 09 47
Urteil vom 17. Juli 2009
178
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